Nur für Gewerbetreibendeshop@krapp.de 
  • Warenkorb

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs-, - und Zahlungsbedingungen der Firma Krapp Eisen GmbH & Co. KG
 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ( AVB) gelten für
alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung und/oder
Montage beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder
bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).

(3) Die vorliegenden AVL gelten sowohl für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB aber
auch wenn der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, es sei denn, in der jeweiligen
Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können.
Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine
Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und
Verbindlichkeiten einzugehen.
(4) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren AVB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos
ausführen.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht
unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.



§ 2 Vertragsschluss, Unterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden
Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen,
Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen auch in
elektronischer Form überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vorbehalten. Die Weitergabe der Dokumente an Dritte ist untersagt.
(2) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir
dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der
Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der
bestellten Ware.


§ 3 Lieferung und Lieferverzug

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.

(3) Wenn wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, aufgrund
Nichtverfügbarkeit der Leistung oder höherer Gewalt nicht einhalten können, werden wir den Kunden
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist
die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden ist
unverzüglich zu erstatten. Ein Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung stellt insbesondere die nicht
rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer dar, wenn wir ein kongruentes
Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unserem Zulieferer ein Verschulden trifft
oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Der höheren Gewalt (Epidemien und
Pandemien inbegriffen) stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare und unvermeidbare
Umstände gleich, die uns oder unserem Zulieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer
Anstrengung unmöglich machen. Den Nachweis hierüber haben wir zu führen.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben
vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein
Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde
berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall
geraten ist.

(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns
zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von
uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall
ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.

(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.


§ 4 Gefahrübergang, Versendung, Verpackung

(1) Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB so gelten die gesetzlichen Regelungen im
Hinblick auf den Gefahrübergang, die Versendung sowie die Verpackung, sofern nicht etwas anderes
vereinbart worden ist.
(2) Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt Folgendes:
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart,
wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und
Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort auf seine Kosten versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine
vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der
Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

c) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.


§ 5 Preise und Zahlung

(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10
Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zur Zahlung fällig.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung gegenüber einem Unternehmer, einer juristische Person
des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht und Porto; dies wird gesondert in
Rechnung gestellt.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4
Monaten oder bei Verträgen ohne Festpreisabrede die Preise entsprechend den nach diesem
Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder
Materialpreisänderungen unserer Vorlieferanten zu erhöhen. In gleicher Weise und im gleichen
Umfang sind wir unverzüglich bei Vorliegen von Kostensenkung verpflichtet, den Preis herabzusetzen.
Kostenerhöhungen und Kostensenkungen werden dabei saldiert.

(4) „Wir behalten uns für Kaufverträge (mit oder ohne Montageverpflichtung) das Recht vor, im
Einzelfall angemessene Anzahlungen bzw. Abschlagszahlungen vom Kunden zu verlangen.“



§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.



§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Ist der Kunde Verbraucher behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
vollständigen Bezahlung des Preises für diese Ware vor. Dem Kunden ist vor Übergang des
Eigentums eine Verpfändung, Sicherungsüberarbeitung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne
unsere Zustimmung nicht gestattet.
(2) Ist der Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt Folgendes:
a) Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte
Forderungen) das Eigentum an der Ware vor.
b) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Wenn ein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen)
auf die uns gehörenden Waren erfolgen, hat der Kunde uns hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises,
sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware
auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Unser Herausgabeverlangen beinhaltet
nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu
verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen
wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist
zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.

d) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten § 7 Abs. 2 d) cc) berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern
und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

aa) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt
bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

bb) Die aus dem Weiterverkauf der Ware, Einbau der Ware bei Dritten, Weiterverkauf des
Erzeugnisses oder Einbau der Erzeugnisse bei Dritten entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt
der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß § 7 Abs.
2 d) aa) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 7 Abs. 2 b) genannten
Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

cc) Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht
durch Ausübung eines Rechts gem. § 7 Abs. 2 c) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können
wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis
des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren zu widerrufen.

e) Soweit die Ware wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes oder Grundstücks des Kunden wird,
verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und ohne Vorliegen eigener
Leistungsrechte uns die Demontage der Ware, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörpers ausgebaut werden kann, zu gestatten und uns das Eigentum an dieser Ware zurück zu
übertragen. Der Kunde ist verpflichtet, etwa bestehende Pfandrechte oder sonstige Berechtigungen
Dritter unverzüglich uns mitzuteilen und abzulösen sowie auch im Übrigen für die Wiederbeschaffung
des lastenfreien Eigentums von uns Sorge zu tragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu
Lasten des Kunden, der kein Verbraucher ist.
f) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden
wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.



§ 8 Mängelhaftung

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt
bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen
Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ist
der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen sind Ansprüche aus Lieferantenregress ausgeschlossen, wenn die mangelhafte
Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt,
weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene
Vereinbarung.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu
beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche
Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht
als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen gilt Folgendes ergänzend:

a) Der Verkauf von gebrauchter Ware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
b) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

(5) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form
einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.

(7) Hat der Kunde uns wegen Mängelhaftung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass
entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht,
der uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er unsere Inanspruchnahme
vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unseres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung trifft, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen so gilt Folgendes: Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns
gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(10) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(11) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf
Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(12) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(13) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.


§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den
gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir gleich aus welchem Rechtsgrund im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir,
vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch
auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen
durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu
vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten
oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des
Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.



§ 10 Verjährung

(1) Ist der Kunde Verbraucher so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen so gilt Folgendes:
a) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus
Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
Der Verkauf von gebrauchter Ware erfolgt unter
Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die
Verjährung mit der Abnahme.
b) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab
Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen
zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

c) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen,
es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im
Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 10
Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich
nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.



§ 11 Streitbeilegung

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Diese finden
Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

(2) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren sind wir nicht bereit und nicht verpflichtet.
§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt,
den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Im Übrigen richtet sich der Gerichtsstand
nach den gesetzlichen Regelungen.

(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.

Zum Drucken geht es hier lang. Bitte überlegen Sie, ob das Drucken zwingend notwendig ist.

http://www.krapp.de/wp-content/uploads/2021/12/AGB_Eisen-Stand-13.12.2021.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Krapp-Team

 



Datenschutz